Ermächtigungsgesetz von 1933

Mit dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 (offiziell: Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, RGBl. I S. 141) übertrug der Deutsche Reichstag die gesetzgebende Gewalt de facto vollständig auf die neue Reichsregierungunter Adolf Hitler und hob damit die für eine demokratische Staatsordnung konstituierende Gewaltenteilung auf. Dieses Ermächtigungsgesetz, beschlossen am 23. März und tags darauf verkündet, bildete zusammen mit der Verordnung des Reichspräsidenten vom 4. Februar und der Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 die Grundlage für die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur.

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Tabelle mit Abstimmverhalten der Parteien beim Ermächtigungsgesetz

Nach der Ausschaltung der KPD, „denen im übrigen die Mandate durch Verordnung entzogen worden sind“,[33] stimmte allein die SPD (94 Stimmen) im Reichstag gegen das Gesetz. 109 Abgeordnete verschiedener Fraktionen nahmen nicht an der Abstimmung teil:

 

  • 26 Abgeordnete der SPD waren inhaftiert oder geflohen.
  • 81 Abgeordnete der KPD (die gesamte Fraktion) wurden vor der Abstimmung widerrechtlich verhaftet oder waren geflüchtet und untergetaucht.
  • Zwei weitere Abgeordnete waren erkrankt bzw. entschuldigt.[34]

Ausweislich des amtlichen Protokolls wurden insgesamt 538 gültige Stimmen abgegeben, die 94 anwesenden SPD-Abgeordneten stimmten mit „Nein“.[35] Alle anderen Abgeordneten (insgesamt 444) stimmten für das Gesetz.

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